Anlässlich einer Taufe habe ich kürzlich einen historischen Text vorgelesen, der mir wenige Tage zuvor eher zufällig begegnet war. Sein Thema: die Ordnung der Kindstaufe. Anlass und Quelle trafen sich dabei auf bemerkenswerte Weise.
Der Text findet sich im dritten Teil der Ravensbergischen Merckwürdigkeiten, einer 1752 erschienenen Sammlung städtischer Urkunden, zusammengestellt von Ernst Albrecht Friedrich Culemann. Der Titel ist dabei wörtlich zu nehmen: „Merckwürdigkeiten“ meint Dinge, die es wert sind, erinnert zu werden. In dem Werk sind zahlreiche normative Texte aus der Geschichte Bielefelds überliefert, darunter auch eine ausführliche Anordnung aus dem Jahr 1651.
Eine obrigkeitliche Ordnung nach dem Dreißigjährigen Krieg
Konkret handelt es sich um eine auf kurfürstliche Anweisung hin bestätigte Ordnung für Bürgermeister und Rat der Stadt Bielefeld. Der Kurfürst war zu dieser Zeit Landesherr der Grafschaft Ravensberg und der Stadt eng verbunden. Drei Jahre nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges sah er offenbar erheblichen Regelungsbedarf.
In der Einleitung benennt er sein Anliegen ungewöhnlich offen: Nach den „abgelauffenen Krieges-Zeiten“ hätten sich zahlreiche Missbräuche eingeschlichen. Er beklagt unchristliches Verhalten, Maßlosigkeit, übermäßige Gastmähler, Trinkgelage und kostspielige Feiern – insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie bei Verlobungen, Hochzeiten, Taufen und Begräbnissen. Ohne Korrektur, so seine Warnung, drohten göttlicher Zorn, wirtschaftlicher Schaden und gesellschaftlicher Verfall.
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