Anlässlich der Taufe meines Ältesten habe ich gestern einen Text vorgelesen, der mir zufällig kurz zuvor aufgefallen ist. Er handelt unter Anderem von der Kindstaufe, daher passte er – wie man so schön sagt – wie die Faust aufs Auge. Der Text befindet sich im dritten Teil einer Buchserie mit dem Titel „Ravensbergische Merckwürdigkeiten“, das im Jahr 1752 von Ernst Albrecht Friedrich Culemann verfasst wurde. In ihm sind vielerlei Urkunden der Stadt Bielefeld zusammengetragen. Das Wort „Merckwürdigkeiten“ hat sich in der Zeit nicht nur in der Schreibweise, sondern auch sinngemäß gewandelt und muss hier im Sinne von „Dinge, die es würdig sind, sich zu merken“ verstanden werden.
Dieses Buch kann man aufgrund seines Alters an verschiedenen Stellen per Download frei beziehen, so z. B. in der Bayrischen Staatsbibliothek. Den besagten Text findet man ab der Seite 107 ff. Es ist eine Anweisung des Kurfürsten Friedrich Wilhelm, Markgraf von Brandenburg an den Bürgermeister und den Rat der Stadt Bielefeld. Der Kurfürst ist in dieser Zeit praktisch der Herrscher in diesem Gebiet. Gleichzeitig hat er eine sehr enge Beziehung zu Bielefeld und ist auch oft und gern Gast auf der Sparrenburg. Und so missfallen ihm die „unchristlichen Zustände“ in dieser Stadt nach dem 30jährigen Krieg. Also verfasst er am 08.04.1651, drei Jahre nach Kriegsende, diese umfassende Erweiterung bestehender Regeln. Er gibt sie sodann an den Bürgermeister der Stadt weiter, damit dieser die Regeln publiziert. Sein Problem mit den Istzuständen bringt er dabei bereits in der Einleitung schonungslos auf den Punkt. Es folgen 10 Kapitel, die diverse Themen rund um Fest- Feier- und Sonntage und im Speziellen auch Hochzeiten, Kirchgängen, Taufen und auch Beerdigungen behandeln. In meinem kleinen Vortrag habe ich mich natürlich nur mit der Einleitung und dem 8. Kapitel befasst, in dem es um die Taufe geht. Diesen Teil des Textes habe ich heute digitalisiert und hier einmal angefügt.
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