Anweisung des Kurfürsten Friedrich Wilhelm zur Ordnung der Kindstaufe in Bielefeld (1651)

Anlässlich einer Taufe habe ich kürzlich einen historischen Text vorgelesen, der mir wenige Tage zuvor eher zufällig begegnet war. Sein Thema: die Ordnung der Kindstaufe. Anlass und Quelle trafen sich dabei auf bemerkenswerte Weise.

Der Text findet sich im dritten Teil der Ravensbergischen Merckwürdigkeiten, einer 1752 erschienenen Sammlung städtischer Urkunden, zusammengestellt von Ernst Albrecht Friedrich Culemann. Der Titel ist dabei wörtlich zu nehmen: „Merckwürdigkeiten“ meint Dinge, die es wert sind, erinnert zu werden. In dem Werk sind zahlreiche normative Texte aus der Geschichte Bielefelds überliefert, darunter auch eine ausführliche Anordnung aus dem Jahr 1651.

Eine obrigkeitliche Ordnung nach dem Dreißigjährigen Krieg

Konkret handelt es sich um eine auf kurfürstliche Anweisung hin bestätigte Ordnung für Bürgermeister und Rat der Stadt Bielefeld. Der Kurfürst war zu dieser Zeit Landesherr der Grafschaft Ravensberg und der Stadt eng verbunden. Drei Jahre nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges sah er offenbar erheblichen Regelungsbedarf.

In der Einleitung benennt er sein Anliegen ungewöhnlich offen: Nach den „abgelauffenen Krieges-Zeiten“ hätten sich zahlreiche Missbräuche eingeschlichen. Er beklagt unchristliches Verhalten, Maßlosigkeit, übermäßige Gastmähler, Trinkgelage und kostspielige Feiern – insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie bei Verlobungen, Hochzeiten, Taufen und Begräbnissen. Ohne Korrektur, so seine Warnung, drohten göttlicher Zorn, wirtschaftlicher Schaden und gesellschaftlicher Verfall.

Die enge Beziehung des Kurfürsten zu Bielefeld lässt sich auch räumlich fassen. Friedrich Wilhelm hielt sich mehrfach auf der Sparrenburg auf, die im 17. Jahrhundert nicht nur militärische Funktion hatte, sondern als landesherrlicher Aufenthalts- und Verwaltungssitz diente. Eine quellengesättigte Darstellung dieses frühen Zustands der Anlage bietet Leopold von Ledebur in seiner Geschichte der Sparrenburg vor dem Turmbau von 1842, die ich in einem eigenen Beitrag ausgewertet und eingeordnet habe.

Es folgen zehn Kapitel, die das öffentliche und private Leben detailliert regeln. Für meinen Vortrag habe ich mich auf die Einleitung und das achte Kapitel konzentriert, das sich ausschließlich der Kindstaufe widmet. Diesen Abschnitt habe ich digitalisiert und hier vollständig wiedergegeben.

Lesen zwischen Fraktur, Orthographie und Weltbild

Der Text ist in Frakturschrift gedruckt und folgt einer Rechtschreibung, die uns heute fremd ist. Begriffe, Schreibweisen und Satzbau erfordern stellenweise Erläuterungen. Diese habe ich behutsam ergänzt, um das Verständnis zu erleichtern. Das Vorlesen solcher Quellen ist keine Kleinigkeit – und auf die Frage, warum man sich dieser Mühe unterzieht, bleibt letztlich nur eine ehrliche Antwort: Ich habe es eben gemacht.

Hochdeutsche Übersetzung der Anweisung zur Ordnung der Kindstaufe (1651)

Zum besseren Verständnis wird im Folgenden der Wortlaut der Anordnung in eine moderne hochdeutsche Fassung übertragen. Die Übersetzung folgt dem Sinn des Originals, nicht seiner Satzstellung. Der originale Text wird anschließend vollständig und unverändert wiedergegeben.

Bekanntmachung von Bürgermeister, Richtern und Rat der Stadt Bielefeld

Wir, Bürgermeister, Richter und Rat der Stadt Bielefeld, machen hiermit allen Bürgern und Einwohnern dieser Stadt bekannt:

Da sich in den vergangenen Kriegszeiten zahlreiche und vielfältige Missbräuche eingeschlichen haben, die nicht nur viel Ärgernis und unchristliches Verhalten mit sich bringen, sondern auch übermäßiges Essen, Trinken und üppiges Leben, insbesondere an hohen Feier-, Fest- und Sonntagen, ebenso bei Amtsgeschäften, Verlobungen, Hochzeiten, Kindstaufen, Kirchgängen und Begräbnissen sowie auch in der Kleidung, wodurch eine große Unordnung entstanden ist, welche von Tag zu Tag zunimmt, und da zu befürchten steht, dass, sofern diesem Unwesen nicht vorgebeugt und es nicht abgeschafft wird, nicht allein der liebe Gott zu gerechtem Zorn gereizt wird, sondern auch die Bürger und Einwohner in merklichen Schaden, Armut und gänzlichen Verderb geraten könnten:

Aus diesen Gründen halten wir es für dringend notwendig, diesem Unheil und Missstand entgegenzuwirken, indem wir unsere früher hierzu erlassenen Verordnungen erneuern, sie dem gegenwärtigen Zustand anpassen und in einzelnen Punkten verbessern. Diese Regelungen fassen wir in nachfolgende Kapitel zusammen, lassen sie nach vorheriger Durchsicht und Bestätigung durch unsere gnädigste Herrschaft öffentlich bekannt machen und bringen sie allen Bürgern und Einwohnern dieser Stadt zur Kenntnis.

Wir befehlen daher allen Bürgern und Einwohnern der Stadt Bielefeld, dass sie sich an diese Verordnung in allen Punkten gewissenhaft halten und ihr Verhalten danach ausrichten sollen.

Kapitel VIII

Von der Kindstaufe

  1. Die Kinder sollen innerhalb von acht Tagen zur Taufe gebracht werden, sofern der Taufpate in der Stadt ansässig ist. Zudem ist dem Pastor am Vortag der Taufe der Name des erbetenen Taufpaten zur Kenntnis zu geben.
  2. Es soll dem alten Herkommen entsprechend nur ein Taufpate oder nach Belieben drei Taufpaten und nicht mehr gebeten werden. Bei Zuwiderhandlung wird eine Strafe von zwei Goldgulden verhängt.
  3. Knaben oder Mädchen unter zwölf Jahren, die noch nicht am Abendmahl teilgenommen haben, dürfen nicht als Taufpaten gebeten werden.
  4. Bei Kindstaufen und Kirchgängen dürfen aus dem ersten Stand nach Belieben sechs Paare Frauen, aus dem zweiten Stand vier Paare, aus dem dritten Stand drei Paare und aus dem vierten Stand zwei Paare und nicht mehr zur Kirche gehen. Der Gang zur Kirche hat stets zur zehnten Stunde (10 Uhr) zu erfolgen. Bei Überschreitung dieser Regel wird eine Strafe von zwei Goldgulden verhängt.
  5. Wird eine Jungfrau zur Taufpatin gebeten, so ist es ihr gestattet, zusätzlich zur oben genannten Zahl der Frauen eine weitere Jungfrau als Begleitung mitzunehmen, entsprechend der Zugehörigkeit zum jeweiligen Stand.
  6. Beabsichtigt jemand, anlässlich der Kindstaufe und des Kirchganges eine Bewirtung auszurichten, so darf ein Angehöriger des ersten Standes Gäste in bis zu sechs Häusern, des zweiten Standes in vier, des dritten Standes in drei und des vierten Standes in zwei Häusern einladen, jeweils nur für einen Tag und nur zu einer Mahlzeit. Bei diesen Bewirtungen ist es – wie bei Hochzeiten – in allen vier Ständen hinsichtlich der Speisen so zu halten, dass außer Butter und Käse nichts Weiteres aufgetragen wird. Bei Zuwiderhandlung wird eine Strafe von zehn Goldgulden verhängt.
  7. Das Darreichen oder Auslegen von Zucker, Konfekt oder anderen kostbaren Speisen ist verboten und wird mit einer Strafe von zwei Goldgulden belegt.
  8. Das Versenden, Geben oder Einsammeln von Geschenken bei Kindstaufen und Kirchgängen, sei es in Geld oder in Speisen, ist nicht gestattet, sondern vollständig verboten. Bei Verstoß gilt die vorgenannte Strafe von zwei Goldgulden.
  9. Ein Taufpate oder eine Taufpatin soll der Wöchnerin im Bett einen Reichstaler schenken und dem Kind, dessen Patenschaft übernommen wird, ebenfalls einen Reichstaler, und nicht mehr.
    Ist der Taufpate oder die Taufpatin jedoch mit der Wöchnerin blutsverwandt oder durch nahe Schwägerschaft verbunden, so darf der Wöchnerin ein Goldgulden oder ein Königstaler geschenkt werden, jedoch nicht mehr.
    Wenn Eltern und Kinder oder Brüder und Schwestern zu Taufpaten oder Taufpatinnen gebeten werden, so ist es ihnen aufgrund der nahen Blutsverwandtschaft gestattet, nach eigenem Ermessen sowohl der Wöchnerin als auch dem Kind jeweils einen Goldgulden und einen Reichstaler zu schenken.
  10. Geschenke an Kinder und Gesinde im Hause sowie sämtliche Taufpatengeschenke in Form von Butter, Käse, Taufzeug oder Opfergeld, ebenso das Zurückschicken und erneute Verschenken, werden hiermit vollständig abgeschafft. Wer gegen diese Verordnung handelt, sei es als Geber oder als Nehmer, wird unnachsichtig mit einer Strafe von zehn Goldgulden belegt.
  11. Da ferner ein großer Missbrauch festgestellt worden ist, indem nach vollzogener Taufe und der Rückkehr des Kindes ins Haus unnötige Bewirtungskosten verursacht werden, wird dies hiermit abgeschafft und angeordnet, dass im ersten Stand vier Schüsseln, im zweiten Stand drei, im dritten Stand zwei und im vierten Stand nur eine Schüssel aufgetragen werden dürfen, und nicht mehr.

Verfasst am 8. April 1651 zu Cölln an der Spree.

Der Wortlaut aus „Ravensbergische Merckwürdigkeiten“ im Original

Der folgende Wortlaut wird vollständig und unverändert wiedergegeben. Erläuterungen zu Begriffen und Übersetzungen einzelner Wörter sind in eckigen Klammern kenntlich gemacht und dienen ausschließlich dem besseren Verständnis.

Wir Bürgermeister, Richter und Rath der Stadt Bielefeld, thun hiermit allen und jeden Bürgern und Einwohnern hiesiger Stadt kund und zu wissen: Demnach bey abgelauffenen Krieges-Zeiten viele und mannigerley Mißbräuche eingerissen, nicht alleine viel ärgerliches und unchristliches Wesen, sondern auch allerhand Fresserey, Säuferey und Üppigkeit, sonderlich an den hohen Feier- Fest und Sonntagen, wie denn auch in den Aemtern, auch bey den Verlobnissen, Hochzeiten, Kindtauffen, Kirchgängen und Begräbnissen, auch sonst in den Kleidungen, grosse Unordnung aufkommen, welches von Tage zu Tage zunimmt, und daferne solchem Unwesen nicht vorgebauet, und dasselbe nicht abgschaffet werden solte, zu befürchten, daß der liebe Gott nicht alleine zum gerechten Zorn gereizet, sondern auch die Bürger und Einwohner in mercklichen Schaden, Armuth und gänzlichen Verderb fürters [zukünftig] gesetzet werden dürffen.

Derohalben [deshalb] eine hohe Nothdurfft zu seyn erachtet, solchem Unheil und Unwesen vorzubauen, zu dero Behueff [Behelf, Hilfe] unsere vorige darüber für diesem gemachte Verordnung renoviren und erneuern, auch jetzigen Befinden nach in einigen Punkten verbessern, in nachgesetzte Capita begreiffen, und auf vorhergegangene der gnädigsten Herrschafft Revision und Confirmation, zu mannigliches dieser Stadt Bürgeren und Einwohner Wissenschafft bringen und öffentlich publiciren lassen wollen. Befehlen demnach allen und jeden Bürgern und Einwohnern dieser Stadt Bieleleld, daß sie und ein jeder dieser unserer Verordnung ihres Inhalts fleißig nachleben, und sich darnach reguliren sollen.

CAP. IIX. [sic; gemeint ist Kapitel VIII]

Vom Kindtauffen.

  1. Die Kinder sollen innerhalb acht Tagen, so ferne der Gevatter [Taufpate] in der Stadt gesessen, zur Taufe gebracht, auch den Tag vorher, an welchem das Kind getauft werden soll, der Nahme des gebetenen Gevattern dem Pastori zur Nachrichtung angemeldet werden. [Wenn der Taufpate in der Nähe ist, dann soll nach 8 Tagen getauft werden. Einen Tag zuvor muss dem Pastor der oder die Paten genannt werden]
  2. Es soll aber dem alten Herkommen gemäß nur ein Gevatter, oder nach Belieben drei und nicht darüber gebeten werden, bey Poen [Strafe] zween [zwei] Goldgülden.
  3. Knaben oder Mägden, die unter zwölf Jahren seyn, und zum Tisch des Herrn [Abendmahl] noch nicht gewesen, sollen zu keinen Gevattern gebeten werden.
  4. Bey den Kindtauffen und Kirchgängen des ersten Standes soll man nach Belieben mit sechs Paar, des zweyten mit vier Paar, im dritten mit drey Paar Frauen, im vierten aber zwei Paar und nicht darüber nach der Kirchen und zwar zu jeder Zeit bey Schlag Zehen (10:00 Uhr) sich aus dein Hause nach der Kirchen begeben, alles wie obstehet, den Poen zwey Goldgülden.
  5. Daferne eine Jungfer zur Gevatterin gebeten wird, ist derselben vergönnet, nebenst obgemeldter [angemeldeter] Zahl der Frauen, nach Standes Gebühr eine Jungfer zur Gesellschafft zu sich zu nehmen.
  6. Wann einer bey der Kindtauffe und Kirchgange eine Gasterey zu halten Vorhabens, derselbe, so er des ersten Standes ist, mag er in sechs, des zweyten in vier, des dritten in dreyen, und des vierten Standes in zweiyen Häusern, jedes alles nur auf einen Tag, und zu einer Mahlzeit einladen, und soll bey solchen Gastereyen, gleich wie bei den Hochzeiten, der Essen halber es in allen vier Ständen gehalten, und nach Belieben darüber Butter, Käse, und weiter nicht gespeiset werden, bey Straffe zehen Goldgülden.
  7. Wie nicht weniger Zucker, Confekt und andere kostbare Sachen zu geben und auszusetzen, soll den Straffe zwey Goldgülden verbotten seyn.
  8. Das Schicken, Geben und Sammlen zu Kindtauffen und Kirchgängen, es sey an Gelde oder andern Essen-Saehen, soll nicht gestattet werden, sondern gäntzlichen verbotten seyn, bey voriger Poen der zwey Goldgülden.
  9. Ein Gevatter oder Gevatterin soll der Kindbetterin ins Bette einen Reichsthaler, und dem Kinde, wozu er Pathe wird, gleichfals einen Reichsthaler und nicht mehr geben, es wäre dann Sache […es wäre denn…], dass der Gevatter oder die Gevatterin der Kindbetterinnen mit Blutfreunschafft oder naher Schwiegerschafft verwandt wäre, solchenfalls mag der Gevatter der Kindbetterinnen einen Goldgülden oder Königsthaler und nicht mehr verehren, sonsten aber, da Eltern und Kinder, Brüder und Schwester zu Gevattern oder Gevatterinnen gebeten werden, soll den Gevattern nachgelassen seyn, wegen der nahen Blutvervandtniß, und da sie wollen, Silber und Gold, als nemlich jeden, so wol der Kindbetterinnen als auch dem Kinde, einen Goldgülden und einen Reichsthaler zu verehren.
  10. Den Kindern und Gefinde im Hause zu verehren, wie dann anch alle Gevattern-Gabe an Butter, Käse, Patenzeug und Opffergeld, imgleichen das Zurückschicken und Wiederzuverehren, soll hiermit gäntzlichen abgeschaffet seyn, und sofern ein oder anderer gegen diese Verordnung handeln würde, so soll so wol der Geber als der Nehmer mit zehen Goldgülden unausbleiblich gestraffet werden.
  11. Demnach auch ein grosser Mißbrauch wider das alte Herkommen verspühret, indem nach verrichteter Tauffe, und wann das Kind wiederum nach Hauß gebracht wird, Unnötige Kosten [Verköstigungen] angewandt werden, so wird solches hiermit abgeschaffet und verordnet, daß im ersten Stande vier Schülsseln, im zweyten drey, im dritten zwey Schüsseln und nicht darüber, im vierten nur eine umgehalten werden sollen.

Verfasst am 08.04.1651 in Cölln an der Spree

Zwischen Frömmigkeit, Ordnung und Sozialdisziplinierung

Was auf den ersten Blick kleinteilig oder pedantisch wirkt, zeigt bei näherem Hinsehen das Selbstverständnis frühneuzeitlicher Obrigkeit. Die Taufe war kein rein familiäres Ereignis, sondern ein öffentlicher Akt mit sozialer Sprengkraft. Maßhalten, Gleichförmigkeit und Kontrolle sollten nicht nur Frömmigkeit sichern, sondern auch sozialen Neid, Verschuldung und demonstrativen Luxus eindämmen.

Gerade in der Nachkriegszeit wurde Ordnung als Voraussetzung von Stabilität verstanden. In diesem Licht liest sich der Text weniger als religiöse Gängelung, sondern als Versuch, eine erschütterte Gesellschaft wieder in feste Bahnen zu lenken.

Ein lohnender Blick in die Quelle

Der hier vorgestellte Ausschnitt ist nur ein kleiner Teil dieses bemerkenswerten Regelwerks. Allein das Querlesen der Ravensbergischen Merckwürdigkeiten eröffnet tiefe Einblicke in den Alltag, die Moralvorstellungen und das obrigkeitliche Denken des 17. Jahrhunderts. Dank der Digitalisierung – etwa durch die Bayerische Staatsbibliothek – ist das Werk heute frei zugänglich.

P.S.: Wer den Verfasser dieser Anordnung nicht nur lesen, sondern auch sehen möchte, dem sei ein Besuch der Sparrenburg empfohlen. Seit 1900 steht dort im Innenhof das Denkmal des „Großen Kurfürsten“.

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